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EMB infodienst 2 | 2019

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

 

 

CO2-Marktentwicklung

Auch wenn die EUA-Preiskurve von März bis Mai an ein Zick-Zack-Muster erinnern könnte, ist doch eine klare Preissteigerung zu verzeichnen. Am 12. April 2019 wurde intraday mit 27,85 Euro/t gar ein neues 11-Jahres-Hoch erreicht, seither lagen die Schlusskurse nicht mehr unter 23,74 Euro/t (zur Erinnerung: Im Februar lagen wir teilweise noch unter 19 Euro/t).

Der wohl offensichtlichste Einflussfaktor in diesem Zeitraum war die Brexit-Debatte. Analysten rechnen bei einem harten Brexit mit einem starken Preisverfall (vor allem, weil dann einige britische Unternehmen bereits zugekaufte EUA-Vorräte, z. B. für das Strompreis-Hedging an den Markt bringen könnten). Dementsprechend stieg der Preis an, als es so schien, dass dieses Szenario zumindest erstmal vom Tisch sei. Folgerichtig fiel der Preis sofort wieder etwas, als die amtierende Premierministerin ihren bevorstehenden Rücktritt erklärte – womit ein „harter Brexit“ wieder als wahrscheinlicher eingeschätzt wird.

Dieses Beispiel zeigt, dass die Beschaffung von EUA für ein im Emissionshandel zur Abgab von EUA verpflichtetes Unternehmen einer grundsätzlichen Systematik folgen sollte und die eigenen Handelsaktivitäten nicht durch kurzfristige Volatilitäten des Marktes geprägt werden.

Der EUA-Schlusskurs am 11. Juni 2019 lag bei 25,15 Euro/t, der vergleichbare Schlusskurs für CER bei 0,20 Euro/t. (alle Preisangaben mit Liefertermin Dezember 2019).

Quellen: Intercontinental Exchange, FutureCamp

 

EU-Emissionshandel: Zuteilungsverfahren in heißer Phase

Für viele Unternehmen sind die kostenlosen Zuteilungen für die Jahre 2021-25 von hoher Bedeutung: Versäumen Sie den Ausschlusstermin 29. Juni 2019 nicht!

Die verifizierten Anträge sind bis Samstag, 29. Juni 2019, 24.00 Uhr (Ende der Antragsfrist) zu stellen. Bitte beachten Sie, dass bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen mehr besteht.

Auch mögliche Anträge für die Inanspruchnahme der sogenannten Kleinemittentenregel müssen bis zu diesem Termin gestellt werden (s. a. nächster Artikel).

Alle notwendigen Grundlagen für die Antragstellung seitens der DEHSt liegen vor, dennoch entsteht immer wieder Bedarf für Rückfragen und die Betreiber von Anlagen sind gut beraten, die Website der DEHSt im Blick zu behalten. Das gilt sowohl für die Leitfäden, weil es auch während der Antragsfrist zu Anpassungen kommen kann, als auch für sonstige Mitteilungen der DEHSt! So liegt z. B. aktuell eine aktualisierte Fassung des Leitfaden Teil 2: Allgemeine Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen vom 21. Mai vor.

Quellen: DEHSt, FutureCamp

 

Emmissionshandelsverordnung 2030 – Kleinemittenten-Releung

Die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) zur Konkretisierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die Handelsperiode 2021 bis 2030 ist am 4. Mai 2019 in Kraft getreten. Die EHV 2030 enthält unter anderem Regelungen für die Befreiung von Kleinanlagen.

Kleinemittenten, deren stationäre Anlagen weniger als 15.000 t CO2e (im Referentenentwurf 10.000 t CO2e) ausstoßen (Vergleichszeitraum 2016-2018), können bis zum 29. Juni 2019 einen Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht einreichen. Eine eingeschränkte Berichtspflicht besteht aber weiterhin.

Der Antrag muss elektronisch über die VPS (Virtuelle Poststelle der DEHSt) eingereicht werden. Auf der Website der DEHSt finden Sie das Antragsformular und ein Hinweispapier mit Informationen zum Antragsverfahren.

ABER: Kleinemittenten, die sich befreien lassen, müssen eine gleichwertige Maßnahmen erfüllen (s. EHV 2030, § 18 ff.):

  • entweder Selbstverpflichtung zur Emissionsminderung
  • oder Zahlung eines Ausgleichsbetrags.

WICHTIG: Bei der Zahlung eines Ausgleichsbetrages sollte mit dem Befreiungsantrag ein verifizierter Zuteilungsantrag eingereicht werden, da sich nur dann eine hypothetische Zuteilungsmenge berechnen lässt, die Kleinanlagenbetreiber in Bezug zum Ausgleichsbetrag in Ansatz bringen können. Zusätzlich erhalten diese ihren Anspruch auf kostenlose Zuteilung, falls ihre Anlage die Emissionsgrenze überschreitet.

UND: Stellen Sie auf jeden Fall auch einen Zuteilungsantrag, wenn Sie einen Antrag auf Befreiung als Kleinemittent stellen wollen – die dort enthaltenen Angaben werden ohnehin von der DEHSt benötigt und vor allem: Sie wahren Ihren Zuteilungsanspruch für den Fall, dass Ihr Befreiungsantrag nicht erfolgreich sein sollte!

Alle Informationen dazu finden Sie auf der Website der DEHSt.

Quellen: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030, DEHSt, FutureCamp

 

Nationales Klimaschutzgesetz und CO2-Bepreisung

Bereits Ende Februar hat Bundesumweltministerin Schulze den Entwurf für ein Klimaschutzgesetz vorgelegt und damit viele Diskussionen innerhalb der Bundesregierung und zwischen den Koalitionspartnern ausgelöst. Unmittelbar nach der Europawahl wurde der umstrittene Gesetzentwurf seitens des BMU offiziell an die anderen Ressorts geleitet.

Durch das Gesetz soll sichergestellt werden, dass Deutschland seine Klimaziele, vor allem das für 2030 im EU-Rahmen rechtsverbindliche Ziel, künftig erreicht. Die Ziele für 2020 werden verfehlt.

In der kommenden Dekade werden Zielverfehlungen jedoch teuer und bringen milliardenschwere Einbußen für den Bundeshaushalt mit sich. Das gilt für die Sektoren außerhalb des Europäischen Emissionshandelssystems wie Verkehr, Landwirtschaft und Gebäude, denn dort – besonders im Verkehr - liegen Ziele und Wirklichkeit teilweise sehr deutlich auseinander. Der Gesetzentwurf folgt in der Ambition bis 2030 im Wesentlichen den schon bestehenden durchaus anspruchsvollen Zielen und Verpflichtungen Deutschlands im EU-Rahmen. Der Gesetzentwurf und v. a. die hierzu noch folgenden Maßnahmen werden erhebliche Folgen für viele Branchen haben. Selbst wenn das Gesetz nicht zustande käme: Aufgrund der EU-rechtsverbindlichen Emissionsbudgets für die Sektoren außerhalb des Emissionshandels werden weitere Zielverfehlungen im Klimaschutz zunehmend teuer. Mit anderen Worten: Der Staat ist jetzt selbst in der Situation, in der sich einzelne Unternehmen mit ihren im Emissionshandel erfassten Anlagen schon länger befinden.

Weiteres noch national umzusetzendes europäisches Recht verstärkt diesen Druck noch, zu nennen sind hier besonders die Erneuerbare Energie-Richtlinie und die Energieeffizienz-Richtlinie. Alle beinhalten quantifizierte und verbindliche Ziele.

Inhaltlich sieht der Entwurf vor, die Emissionen bis 2050 um 95 % ggü. 1990 abzusenken. Im Klimaschutzplan war noch eine Bandbreite von 80-95 % genannt. Auch die Ziele für die einzelnen Sektoren sind gegenüber dem Klimaschutzplan teilweise verschärft. So würden für den Energiesektor abgeleitet aus den Empfehlungen der Kohlekommission für 2030 175 Mio. Tonnen CO2 festgeschrieben, bislang war eine Spanne von 175-183 Mio. Tonnen genannt.

Mit dem Gesetz würde ein verbindlicher Rahmen für die Umsetzung eines Teiles der Beschlüsse der Kohlekommission und des Pariser Klimaabkommens sowie der EU-Regelungen geschaffen. Ein großer Streitpunkt in der Regierung besteht darin, dass nach dem Entwurf jedes Ministerium auch finanziell für die Emissionen verantwortlich sein soll, die in seinen Geschäftsbereich fallen. Die Vorschläge für Reduktionsmaßnahmen müssen von den verantwortlichen Fachressorts kommen, im Verkehr also aus dem Verkehrsministerium, in der Landwirtschaft aus dem Landwirtschaftsministerium usw.. Bei einer Verfehlung der sektoralen Emissionsbudgets fielen Strafzahlungen bzw. Ausgaben für den zwischenstaatlichen Transfer von Emissionsbudgets innerhalb der EU dann in die Etats der zuständigen Ministerien.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Frage nach einer Einführung einer CO2-Bepreisung auch außerhalb des Emissionshandels. Diese ist zwar nicht im Gesetzentwurf zum Klimaschutzgesetz enthalten, die anhaltende Diskussion darüber steht aber in einem direkten Zusammenhang mit dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmenplan. Diskutiert wird – nicht zuletzt unter dem Eindruck aktueller Wahl- und Umfrageergebnisse – nach unserem Eindruck inzwischen kaum noch das „ob“, sondern das „wie“. Zum „wie“ gehört zum Beispiel die Frage, ob eine Abgabe oder ein (ggf. nur nationales) Emissionshandelssystem zu einem CO2-Preis führen soll. Wahrscheinlicher ist aus unserer Sicht eine Abgabe z. B. auf Brennstoffe im Wärmesektor, bei der natürlich über viele Ausgestaltungsmöglichkeiten zu diskutieren ist: zum Beispiel wann in welcher Höhe für wen eine Abgabepflicht eingeführt wird und wie im Gegenzug andere Abgaben (zum Beispiel bei Strom) reduziert werden. 

Quelle: FutureCamp