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Die Ersatzversorgungstarife der EMB

Die Ersatzversorgung erfolgt im Teilnetz Brandenburg im Netzgebiet des Netzbetreibers NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG und im Postleitzahlengebiet 16727 im Netzgebiet des Netzbetreibers Stadtwerke Velten GmbH unter der Marke „EMB“. Die in den vorstehend aufgeführten (Teil-)Netzgebieten gültigen Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung sind nachfolgend aufgeführt. 

Im Teilnetz Spree-Niederlausitz im Netzgebiet des Netzbetreibers NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG erfolgt die Ersatzversorgung der EMB Energie Brandenburg GmbH unter der Marke „SpreeGas“. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung im Teilnetz Spree-Niederlausitz finden Sie hier

Bestabrechnung

Mit der Bestabrechnung2 in der Ersatzversorgung - sofern nachstehend ausgewiesen -  legen wir Ihrer (Jahres-)Abrechnung automatisch die Preisstufe zugrunde, die für Ihren individuellen Jahresverbrauch am günstigsten ist.

Energieversorgung mit Tradition

Als langjähriges Energieversorgungsunternehmen beliefern wir seit Jahren unsere Kunden mit Energie. Profitieren Sie von unserem maßgeschneiderten Serviceangeboten.

Keine Mindestvertragslaufzeit

Die Ersatzversorgung endet automatisch, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.

Auf Wunsch online

Mit unserem Onlineservice MEINE EMB bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre gesamte Vertragskommunikation und Verwaltung der Vertragsdetails online vorzunehmen und auf Papierkram zu verzichten.

Preise der Ersatzversorgung in den oben genannten Teilnetzgebieten

Die Ersatzversorgung wird auf Grundlage von § 38 EnWG bei Kunden, die in Niederdruck beliefert werden, angeboten, damit Kunden ohne einen von ihnen abgeschlossenen Erdgasliefervertrag für einen Zeitraum von drei Monaten nicht auf Erdgas verzichten müssen. Sie tritt unter anderem in Kraft, wenn ein Lieferantenwechsel scheitert oder ein Lieferant Insolvenz anmeldet und die Belieferung einstellt.

In der Ersatzversorgung im Teilnetz Brandenburg im Netzgebiet der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (NBB) und im Postleitzahlengebiet 16727 im Netzgebiet der Stadtwerke Velten gibt es gesonderte Preise für Haushaltskunden und sonstige Letztverbraucher. Bei den sonstigen Letztverbrauchern wird zudem zwischen Kunden mit Standardlastprofil (SLP) und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) unterschieden. 

Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung Erdgas überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Sonstige Letztverbraucher beziehen über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung Erdgas in Niederdruck für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke mit einem Jahresverbrauch über 10.000 Kilowattstunden.

Ersatzversorgung von Haushaltskunden

Brutto-Preise1 gültig ab 01.04.2024 mit Bestabrechnung
Jahresverbrauch
in kWh2
Grundpreis
je Monat
Arbeitspreis
je kWh
bis 6.0005,36 €10,38 ct
ab 6.00110,41 €9,37 ct

Details zur Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Alle Preisblätter der letzten 6 Monate finden Sie unterhalb der Tabelle.

Ersatzversorgung sonstiger Letztverbraucher (SLP)

Brutto-Preise1 gültig ab 01.04.2024
Grundpreis pro MonatArbeitspreis pro kWh
 10,41 €9,37 ct

Details zur Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Alle Preisblätter der letzten 6 Monate finden Sie unterhalb der Tabelle.

Ersatzversorgung RLM:

Für RLM-Kunden in der Ersatzversorgung gibt es einen Grundpreis und einen Arbeitspreis Energie. Zu diesen Preisbestandteilen kommen die staatlich und regulatorisch veranlassten Preisbestandteile jeweils in der für die Belieferung der betroffenen Verbrauchsstelle anfallenden Höhe hinzu. Damit ist der von RLM-Kunden in der Ersatzversorgung zu zahlende Gesamtpreis je nach Kunde und Verbrauch unterschiedlich. 

Preise gültig ab 01.04.2024
Grundpreis pro Monat nettoArbeitspreis pro kWh netto
 300 €4,08 ct
Zu den dargestellten Preisen kommen die Netzentgelte, die Konzessionsabgabe, die Messentgelte, die Bilanzierungsumlage, das VHP-Entgelt, der CO2-Preis, die Energiesteuer sowie die Gasspeicherumlage gem. § 35e EnWG in jeweils der Höhe hinzu, in der sie bei Belieferung des Kunden anfallen. Die dargestellten Preise und Preisbestandteile sind Nettopreise, auf die die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe erhoben wird. 

Details zur aktuellen Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Alle Preisblätter der letzten 6 Monate finden Sie unterhalb der Tabelle.

Rechtliche Grundlagen für die Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung erfolgt auf der Grundlage der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und der ergänzenden Bedingungen zur GasGVV.

  •  Bis zum 30.11.2023 gelten im Teilnetz Brandenburg im Netzgebiet des Netzbetreibers NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG und im Postleitzahlengebiet 16727 im Netzgebiet des Netzbetreibers Stadtwerke Velten GmbH diese ergänzenden Bedingungen zur GasGVV
  • Mit Wirkung ab dem 01.12.2023 werden die ergänzenden Bedingungen zur GasGVV angepasst. Sie sind dann in sämtlichen Netzgebieten, in denen die EMB Energie Brandenburg GmbH die Grund- und Ersatzversorgung durchführt, einheitlich. Den Wortlaut der ab dem 01.12.2023 geltenden „Ergänzenden Bedingungen der EMB Energie Brandenburg GmbH zur GasGVV“ finden Sie hier.

Hintergrund der Anpassung ist:

Wir haben die kürzlich erfolgte Verschmelzung der SpreeGas Gesellschaft für Gasversorgung und Energiedienstleistung mbH auf die EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, die jetzt unter EMB Energie Brandenburg GmbH firmiert, zum Anlass genommen, die ergänzenden Bedingungen zur GasGVV zu prüfen und zu aktualisieren. Aus diesem Grund passen wir die ergänzenden Bedingungen zum 01.12.2023 wie folgt an:

  • In der Überschrift der ergänzenden Bedingungen wurde das „Mark“ entfernt.
  • In Ziffer 1.2 wurde die vollständige Firmierung der EMB Energie Brandenburg GmbH aufgenommen.
  • Die Regelung zur Bestabrechnung in Ziffer 3.3 wurde aus den ergänzenden Bedingungen ersatzlos herausgenommen. Dadurch ändert sich die Nummerierung der in Ziffer 3 noch vorhandenen Regelungen im Vergleich der bis zum 30.11.2023 geltenden Fassung zu der ab dem 01.12.2023 geltenden Fassung wie folgt: Aus Ziffer 3.4 wird Ziffer 3.3, aus Ziffer 3.5 wird Ziffer 3.4 und aus Ziffer 3.6 wird Ziffer 3.5
  • In § 5 ist die Internetadresse, auf der die Pauschalen veröffentlicht werden, geändert worden auf: www.emb-gmbh.de/erdgas/emb-basis

Weitere Informationen zur Ersatzversorgung der EMB

  • Die Ersatzversorgung umfasst sowohl die Netznutzung als auch die Messung.
  • Ihren Zahlungsverpflichtungen für die Ersatzversorgung in den oben genannten Netzgebieten können Sie nachkommen, indem Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, die fälligen Beträge überweisen oder bar im Kundenbüro der EMB-Hauptverwaltung, Büdnergasse 1, 14552 Michendorf, einzahlen.
  • Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne von § 6 Abs. 3 der GasGVV können nur gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Im Übrigen haftet EMB nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Die Ersatzversorgung endet automatisch wenn die Gasbelieferung auf Grundlage eines Gasliefervertrages erfolgt, spätestens jedoch nach drei Monaten.
  • Aktuelle Informationen zu den geltenden Angeboten und Preisen sowie zu eventuellen Wartungsentgelten und gebündelten Produkten oder Leistungen können unter https://www.emb-gmbh.de/ abgerufen werden. 
  • Informationen zu Ihren Rechten bei Beschwerden und zu Streitbeilegungsverfahren, die Ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, sowie Hinweise zum Verbraucherservice der Bundesnetzagentur finden Sie unter: https://www.emb-gmbh.de/ueber-uns/informationen/ihr-gutes-recht.

Häufige Fragen 

Diese Preise in der Ersatzversorgung berücksichtigen die aufgrund der kurzfristig notwendigen Beschaffung von Gasmengen anfallenden höheren Beschaffungskosten.  In der Grundversorgung ist diese kurzfristige Beschaffung dagegen nicht notwendig.
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Die Preisanpassung in der Ersatzversorgung erfolgt ohne Vorlauf durch Veröffentlichung im Internet unter www.emb-gmbh.de/ersatzversorgung. Am 28.07.22 wurde neu im § 38 EnWG, der die Ersatzversorgung regelt, in Abs. 3 aufgenommen: „Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung der mindestens letzten sechs Monate vorzuhalten.“
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Die Ersatzversorgung durch den Grundversorger greift nach § 38 Abs. 1 EnWG, wenn der Letztverbraucher Energie aus dem Versorgungsnetz bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der vom Kunden gewählte Lieferant nicht in der Lage ist, die Versorgung aufzunehmen bzw. fortzuführen und der Kunde gleichwohl Energie aus dem Netz entnimmt. Als typische Sachverhalte, die regelmäßig zur Ersatzversorgung führen, gelten:  

  • Insolvenz des bisherigen Lieferanten
  • Unrechtmäßige Kündigung bzw. Liefereinstellung durch bisherigen Lieferanten 
  • Kündigung des Netznutzungsvertrages bzw. Bilanzkreisvertrages des Lieferanten Beides sind Verträge, ohne die der bisherige Lieferant seine Kunden nicht mehr beliefern kann.
  • Verzögerter Lieferantenwechsel
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Die maximal drei Monate dauernde Ersatzversorgung endet automatisch, wenn die Belieferung aufgrund eines Energieliefervertrags erfolgt. Das heißt: Sie können jederzeit die Ersatzversorgung durch Abschluss eines Gasliefervertrags beenden. Auf unser Website finden Sie alternative Angebote in unserem Tarifrechner.
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Eine Einstellung der Energieversorgung ist immer mit Unannehmlichkeiten und zusätzlichen Kosten verbunden. Deshalb erhalten Sie rechtzeitig vorher eine Mahnung und damit die Gelegenheit, eine Sperrung zu vermeiden. Bitte sprechen Sie uns bereits zu diesem Zeitpunkt an, damit wir gemeinsam eine Lösung suchen können.

Eine Sperrung des Zählers können Sie nur verhindern, wenn Sie den offenen Betrag spätestens einen Tag vor dem angegebenen Sperrtermin bis 13 Uhr eingezahlt haben. Sie haben auch die Möglichkeit bar bei ausgewählten Partnern im Einzelhandel in Ihrer Nähe zu bezahlen (z. B. REWE, dm und viele mehr). Diesen Einzahlungs-Service bieten wir Ihnen durch unseren Partner „barzahlen.de“ an.

Gemäß § 19 Abs. 5 GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet, säumigen Kund*innen spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 4 GasGVV zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 GasGVV hat der Grundversorger das Muster der Abwendungsvereinbarung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Diese Muster-Abwendungsvereinbarung (finden Sie hier) ersetzt nicht das konkrete Angebot auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall.

Haben Sie einen Sperrtermin erhalten und bereits bezahlt? Bitte melden Sie sich telefonisch, damit wir schnell prüfen können, ob wir die Sperrung noch abwenden und den Termin stornieren können.

Ihr Zähler wurde bereits gesperrt und Sie haben den Betrag aus der Sperrrechnung bezahlt? Bitte melden Sie sich telefonisch, damit wir die Entsperrung veranlassen können.
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Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die EMB Energie Brandenburg GmbH Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangen. Der Schadenersatz wird für per Brief versendete Mahnungen pauschal mit einem Beitrag in Höhe von 1,00 Euro je Mahnung berechnet. 

Der Lieferant behält sich außerdem vor, bei Zahlungsverzug ein Direktinkasso durch Außendienstmitarbeiter vornehmen zu lassen, die den Kunden persönlich aufsuchen. Dafür werden pauschal 15 Euro berechnet.

Im Falle von Rücklastschriften werden dem Kunden die Gebühren, die der EMB von der Bank in Rechnung gestellt werden, in gleicher Höhe weiterberechnet (1:1 Weiterberechnung). Zuzüglich wird pauschal ein Betrag in Höhe von 1,00 Euro je versendeter Mitteilung per Brief berechnet. Die Pauschale in Höhe von 1,00 Euro entfällt bei einem Versand in elektronischer Höhe. 

Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass dem Lieferanten kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

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Fußnoten:

1 Die Preise enthalten die derzeit gültige Umsatzsteuer sowie alle weiteren derzeit gültigen Steuern, Abgaben und Umlagen. Für eine vereinfachte Darstellung wurden Preise und Beträge kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

2 Die für Ihren individuellen Verbrauch günstigste Preisstufe des Ersatzversorgungstarifes wird der Abrechnung zugrunde gelegt.