Die Ersatzversorgungstarife der EMB
Bestabrechnung
Mit der Bestabrechnung2 in der Ersatzversorgung - sofern nachstehend ausgewiesen - legen wir Ihrer (Jahres-)Abrechnung automatisch die Preisstufe zugrunde, die für Ihren individuellen Jahresverbrauch am günstigsten ist.Energieversorgung mit Tradition
Als langjähriges Energieversorgungsunternehmen beliefern wir seit Jahren unsere Kunden mit Energie. Profitieren Sie von unserem maßgeschneiderten Serviceangeboten.Keine Mindestvertragslaufzeit
Die Ersatzversorgung endet automatisch, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.Auf Wunsch online
Mit unserem Onlineservice MEINE EMB bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre gesamte Vertragskommunikation und Verwaltung der Vertragsdetails online vorzunehmen und auf Papierkram zu verzichten.Preisinformationen für die Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung wird auf Grundlage von § 38 EnWG bei Kunden, die in Niederdruck beliefert werden, angeboten, damit Kunden ohne einen von ihnen abgeschlossenen Erdgasliefervertrag für einen Zeitraum von drei Monaten nicht auf Erdgas verzichten müssen. Sie tritt unter anderem in Kraft, wenn ein Lieferantenwechsel scheitert oder ein Lieferant Insolvenz anmeldet und die Belieferung einstellt.
In der Ersatzversorgung gibt es gesonderte Preise für Haushaltskunden und sonstige Letztverbraucher. Bei den sonstigen Letztverbrauchern wird zudem zwischen Kunden mit Standardlastprofil (SLP) und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) unterschieden.
Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung Erdgas überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Sonstige Letztverbraucher beziehen über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung Erdgas in Niederdruck für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke mit einem Jahresverbrauch über 10.000 Kilowattstunden.
Zur Umsatzsteuer der folgende Hinweis: Die Umsatzsteuersenkung von 19 % auf 7 % ist nachstehend bei Ausweisung der Bruttopreise bereits berücksichtigt.
Ersatzversorgung von Haushaltskunden
Brutto-Preise1 gültig ab 15.03.2023 mit Bestabrechnung2 | ||
---|---|---|
Jahresverbrauch in kWh2 | Grundpreis je Monat | Arbeitspreis je kWh |
bis 6.000 | 4,82 € | 11,20 ct |
ab 6.001 | 9,36 € | 10,29 ct |
Details zur Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Alle Preisblätter der letzten 6 Monate finden Sie unterhalb der Tabelle.
Übersicht Preise Ersatzversorgung von Haushaltskunden:
Ersatzversorgung sonstiger Letztverbraucher (SLP)
Brutto-Preise1 gültig ab 15.03.2023 | Grundpreis pro Monat | Arbeitspreis pro kWh |
---|---|---|
9,36 € | 10,29 ct |
Details zur Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Alle Preisblätter der letzten 6 Monate finden Sie unterhalb der Tabelle.
Übersicht Preise Ersatzversorgung sonstiger Letztverbraucher (SLP):
Ersatzversorgung RLM:
Für RLM-Kunden in der Ersatzversorgung gibt es einen Grundpreis und einen Arbeitspreis Energie. Zu diesen Preisbestandteilen kommen die staatlich und regulatorisch veranlassten Preisbestandteile jeweils in der für die Belieferung der betroffenen Verbrauchsstelle anfallenden Höhe hinzu. Damit ist der von RLM-Kunden in der Ersatzversorgung zu zahlende Gesamtpreis je nach Kunde und Verbrauch unterschiedlich.
Preise gültig ab 15.03.2023 | Grundpreis pro Monat netto | Arbeitspreis pro kWh netto |
---|---|---|
300 € | 6,15 ct |
Details zur aktuellen Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Alle Preisblätter der letzten 6 Monate finden Sie unterhalb der Tabelle.
Übersicht Preise sonstiger Letztverbraucher (RLM):
Weitere Informationen zur Ersatzversorgung der EMB
- Die Ersatzversorgung umfasst sowohl die Netznutzung als auch die Messung.
- Ihren Zahlungsverpflichtungen können Sie nachkommen, indem Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, die fälligen Beträge überweisen oder bar im Kundenbüro der EMB-Hauptverwaltung, Büdnergasse 1, 14552 Michendorf, einzahlen.
- Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne von § 6 Abs. 3 der GasGVV können nur gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Im Übrigen haftet EMB nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die Ersatzversorgung endet automatisch wenn die Gasbelieferung auf Grundlage eines Gasliefervertrages erfolgt, spätestens jedoch nach drei Monaten.
- Aktuelle Informationen zu den geltenden Angeboten und Preisen sowie zu eventuellen Wartungsentgelten und gebündelten Produkten oder Leistungen können unter https://www.emb-gmbh.de/ abgerufen werden.
- Informationen zu Ihren Rechten bei Beschwerden und zu Streitbeilegungsverfahren, die Ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, sowie Hinweise zum Verbraucherservice der Bundesnetzagentur finden Sie unter: https://www.emb-gmbh.de/ueber-uns/informationen/ihr-gutes-recht.
Downloads
Die Ersatzversorgung durch den Grundversorger greift nach § 38 Abs. 1 EnWG, wenn der Letztverbraucher Energie aus dem Versorgungsnetz bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der vom Kunden gewählte Lieferant nicht in der Lage ist, die Versorgung aufzunehmen bzw. fortzuführen und der Kunde gleichwohl Energie aus dem Netz entnimmt. Als typische Sachverhalte, die regelmäßig zur Ersatzversorgung führen, gelten:
- Insolvenz des bisherigen Lieferanten
- Unrechtmäßige Kündigung bzw. Liefereinstellung durch bisherigen Lieferanten
- Kündigung des Netznutzungsvertrages bzw. Bilanzkreisvertrages des Lieferanten Beides sind Verträge, ohne die der bisherige Lieferant seine Kunden nicht mehr beliefern kann.
- Verzögerter Lieferantenwechsel
Eine Sperrung des Zählers können Sie nur verhindern, wenn Sie den offenen Betrag spätestens einen Tag vor dem angegebenen Sperrtermin bis 13 Uhr eingezahlt haben. Sie haben auch die Möglichkeit bar bei ausgewählten Partnern im Einzelhandel in Ihrer Nähe zu bezahlen (z. B. REWE, dm und viele mehr). Diesen Einzahlungs-Service bieten wir Ihnen durch unseren Partner „barzahlen.de“ an.
Gemäß § 19 Abs. 5 GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet, säumigen Kund*innen spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 4 GasGVV zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 GasGVV hat der Grundversorger das Muster der Abwendungsvereinbarung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Diese Muster-Abwendungsvereinbarung (finden Sie hier) ersetzt nicht das konkrete Angebot auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall.
Haben Sie einen Sperrtermin erhalten und bereits bezahlt? Bitte melden Sie sich telefonisch, damit wir schnell prüfen können, ob wir die Sperrung noch abwenden und den Termin stornieren können.
Ihr Zähler wurde bereits gesperrt und Sie haben den Betrag aus der Sperrrechnung bezahlt? Bitte melden Sie sich telefonisch, damit wir die Entsperrung veranlassen können.
Fußnoten:
1 Die Preise enthalten die derzeit gültige Umsatzsteuer sowie alle weiteren derzeit gültigen Steuern, Abgaben und Umlagen. Für eine vereinfachte Darstellung wurden Preise und Beträge kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.2 Die für Ihren individuellen Verbrauch günstigste Preisstufe des Ersatzversorgungstarifes wird der Abrechnung zugrunde gelegt.