
Die Grundversorgung der EMB
EMB | BASIS: Die Grundversorgung der EMB
Bestabrechnung
Mit der Bestabrechnung in der Grundversorgung legen wir Ihrer (Jahres-)Abrechnung automatisch die Preisstufe zugrunde, die für Ihren individuellen Jahresverbrauch am günstigsten ist.Keine Mindestvertragslaufzeit
Ohne Mindestvertragslaufzeit haben Sie mehr Freiheit. Mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen in der Grundversorgung können Sie unkompliziert in einen anderen Tarif wechseln oder einen Versorgerwechsel vornehmen.Energieversorgung mit Tradition
Als langjähriges Energieversorgungsunternehmen beliefern wir seit Jahren unsere Kunden mit Energie. Profitieren Sie von unserem maßgeschneiderten Serviceangeboten.Jetzt in die Grundversorgung wechseln
Sie wollen in die Grundversorgung wechseln? Unser Grundversorgungstarif für Gas steht allen Haushaltskunden im Grundversorgungsgebiet der EMB offen. Der Wechsel ist ganz einfach: Kündigen Sie den Vertrag bei Ihrem bisherigen Versorger und Sie erhalten automatisch unseren günstigen Grundversorgungstarif. Mehr müssen Sie nicht tun! Wenige Tage nachdem Ihr alter Vertrag geendet ist, heißen wir Sie in der Grundversorgung willkommen.EMB | BASIS: Preisinformationen für die Grundversorgung
Seit dem 01.10.2022 gelten in der Gas-Grundversorgung die folgenden Preise:
Brutto-Preise1 gültig ab 01.10.2022 bis 31.12.2022 mit Bestabrechnung2 | ||
---|---|---|
Jahresverbrauch in kWh2 | Grundpreis je Monat | Arbeitspreis je kWh |
bis 6.000 | 4,82 € | 11,52 ct |
ab 6.001 | 9,36 € | 10,61 ct |
Details zur Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb und der Netzentgelte steigen die Preise für die Gas-Grundversorgung. Die Preiserhöhung erfolgt auf Grundlage von § 5 Abs. 2 GasGVV.
Ab dem 01.01.2023 gelten in der Gas-Grundversorgung die folgenden Preise:
Brutto-Preise1 gültig ab 01.01.2023 mit Bestabrechnung2 | ||
---|---|---|
Jahresverbrauch in kWh2 | Grundpreis je Monat | Arbeitspreis je kWh |
bis 6.000 | 4,82 € | 21,14 ct |
ab 6.001 | 9,36 € | 20,23 ct |
Details zur Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Umfang der Kostenänderungen zum 01.01.2023
Brutto-Preise1 gültig ab 01.01.2023 mit Bestabrechnung2 | ||
---|---|---|
Veränderung des Grundpreises je Monat | Veränderung des Arbeitspreises je kWh | |
bis 6.000 | bleibt stabil | + 9,62 ct |
ab 6.001 | bleibt stabil | +9,62 ct |
Gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV steht Kunden im Fall der Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Preisänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Die Energiesteuer i. H. v. 0,55 ct/kWh, die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (CO2-Preis) i. H. v. 0,546 ct/kWh sowie die Konzessionsabgabe, die jeweils in den Nettopreis einfließen, bleiben im Vergleich zum Zeitraum vor dem 01.01.2023 unverändert. Die Konzessionsabgabe beträgt bei Gemeinden bis 25.000 Einwohnern 0,51 ct/kWh für Verbräuche bis 5.000 kWh/Jahr und 0,22 ct/kWh für Verbräuche ab 5.001 kWh/Jahr.
Bei Gemeinden mit 25.001-100.000 Einwohnern gilt eine Konzessionsabgabe von 0,61ct/kWh für Verbräuche bis 5.000 kWh/Jahr und von 0,27 ct/kWh für Verbräuche
ab 5.001 kWh/Jahr. Bei Gemeinden mit 100.001-500.000 Einwohnern gilt eine Konzessionsabgabe von 0,77 ct/kWh für Verbräuche bis 5.000 kWh/Jahr und von 0,33 ct/kWh für Verbräuche ab 5.001 kWh/Jahr.
Häufige Fragen
Wichtige Information vorab: Die Grundversorgung ist nur für Haushaltskunden möglich. Sonstige Letztverbraucher können nur in der Ersatzversorgung oder in der Anschlusslieferung beliefert werden. Folgende Ausnahme für Haushaltskunden gilt: Haushaltskunden, deren Gasversorger von einer Bilanzkreisschließung oder Kündigung des Netznutzungsvertrages ("Belieferungsstopp") betroffen sind, werden für die Dauer von drei Monaten in der Ersatzversorgung beliefert. Anschließend erfolgt automatisch die Belieferung in der Grundversorgung zu den zum entsprechenden Zeitpunkt gültigen Konditionen, sofern kein anderer Vertrag abgeschlossen wird. Während der Belieferung in der Ersatzversorgung ist ein Wechsel in einen Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung auch vor Ablauf der drei Monate möglich.
Definition von Haushaltskunden
Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend im eigenen Haushalt (privat) nutzen oder deren Eigenverbrauch für gewerbliche, landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke nicht die Grenze von 10.000 Kilowattstunden pro Jahr übersteigt.
Sie wohnen im Versorgungsgebiet der EMB und möchten in die Grundversorgung wechseln
Damit wir Sie im Rahmen der Grundversorgung beliefern können, müssen Sie den Vertrag bei Ihrem bisherigen Versorger kündigen. Wenn Sie Ihre Kündigung bereits vorgenommen haben und in unserem Grundversorgungsgebiet wohnen, werden Sie automatisch der Grundversorgung zugeordnet. Sie müssen dafür nichts weiter tun. Wir heißen Sie wenige Tage nach dem genannten Kündigungsdatum in der Grundversorgung willkommen.
- Name & Anschrift
- Zählernummer
- Zählerstand
- Ihren bisherigen Lieferanten (nur bei Lieferantenwechsel)
Die Daten werden bei der Bestellung durch uns aktiv abgefragt. Sie finden diese auf Ihrer letzten Rechnung. Sollen Sie Zählernummer und Zählerstand aktuell nicht zur Hand haben, können Sie uns diese gerne nachreichen.
Wenn Sie von einem anderen Versorger zu EMB wechseln, ist der Lieferbeginn allerdings abhängig von Ihrer dort gültigen vertraglichen Bindung – wir dürfen Sie erst beliefern, sobald der alte Vertrag abgeschlossen ist. Entsprechend kann sich der Lieferbeginn in die Zukunft verschieben. In Ihrem Begrüßungsschreiben werden Sie darüber informiert, wann genau die Belieferung durch EMB startet.
Sie haben von Ihrem aktuellen Anbieter eine Preisanpassung erhalten?
Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können ebenfalls innerhalb von 14 Tagen zu uns wechseln.
Wichtige Ausnahme: Sie möchten ein Sonderkündigungsrecht nutzen, weil z. B. Ihr bisheriger Gas- oder Stromlieferant die Preise erhöht? Dann kündigen Sie bitte selbst bei Ihrem alten Energieversorger und schließen Sie online einen Tarif bei uns ab.
Durch die CO2-Bepreisung hat sich seit Januar 2021 die Kosten für die Erdgasbelieferung erhöht. Der CO2-Preis wirkt sich für Erdgas-Kunden von EMB in einem höheren Arbeitspreis aus. Auf den Grundpreis hat der CO2-Preis keinen Einfluss, da dieser nicht vom Verbrauch abhängig ist.
Eine Sperrung des Zählers können Sie nur verhindern, wenn Sie den offenen Betrag spätestens einen Tag vor dem angegebenen Sperrtermin bis 13 Uhr eingezahlt haben. Sie haben auch die Möglichkeit bar bei ausgewählten Partnern im Einzelhandel in Ihrer Nähe zu bezahlen (z. B. REWE, dm und viele mehr). Diesen Einzahlungs-Service bieten wir Ihnen durch unseren Partner „barzahlen.de“ an.
Gemäß § 19 Abs. 5 GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet, säumigen Kund*innen spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 4 GasGVV zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 GasGVV hat der Grundversorger das Muster der Abwendungsvereinbarung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Diese Muster-Abwendungsvereinbarung (finden Sie hier) ersetzt nicht das konkrete Angebot auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall.
Haben Sie einen Sperrtermin erhalten und bereits bezahlt? Bitte melden Sie sich telefonisch, damit wir schnell prüfen können, ob wir die Sperrung noch abwenden und den Termin stornieren können.
Ihr Zähler wurde bereits gesperrt und Sie haben den Betrag aus der Sperrrechnung bezahlt? Bitte melden Sie sich telefonisch, damit wir die Entsperrung veranlassen können.
Rechtliche Grundlagen für die Grundversorgung
Die Grundversorgung erfolgt auf der Grundlage der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und den Ergänzende Bedingungen der EMB Energie Mark Brandenburg GmbH zur GasGVV.
Weitere Informationen zu Grundversorgungsverträgen der EMB
- Bei einem Gasgrundversorgungsvertrag handelt es sich um einen sogenannten „kombinierten Vertrag“. Das bedeutet: Der Vertrag umfasst sowohl die Netznutzung als auch die Messung, ohne dass hierfür ein gesondertes Entgelt für den Kunden anfällt.
- Die Jahresverbrauchsabrechnung wird grundsätzlich jährlich nach der turnusmäßigen Verbrauchsablesung erstellt. Ihren Zahlungsverpflichtungen können Sie nachkommen, indem Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, die fälligen Beträge überweisen oder bar im Kundenbüro der EMB-Hauptverwaltung, Büdnergasse 1, 14552 Michendorf, einzahlen.
- Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne von § 6 Abs. 3 der GasGVV können nur gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Im Übrigen haftet EMB nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Einen Lieferantenwechsel ermöglicht EMB zügig und unentgeltlich. Preisanpassungen erfolgen auf Grundlage von § 5 Abs. 2 GasGVV. Der Grundversorgungsvertrag ist vom Kunden jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar.
- Aktuelle Informationen zu den geltenden Angeboten und Preisen sowie zu eventuellen Wartungsentgelten und gebündelten Produkten oder Leistungen können unter https://www.emb-gmbh.de/ abgerufen werden. Informationen zu Ihren Rechten bei Beschwerden und zu Streitbeilegungsverfahren, die Ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, sowie Hinweise zum Verbraucherservice der Bundesnetzagentur finden Sie unter: https://www.emb-gmbh.de/ueber-uns/informationen/ihr-gutes-recht.
Fußnoten:
1 Die Preise enthalten die derzeit gültige Umsatzsteuer sowie alle weiteren derzeit gültigen Steuern, Abgaben und Umlagen. Für eine vereinfachte Darstellung wurden Preise und Beträge kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.2 Die für Ihren individuellen Verbrauch günstigste Preisstufe des EMB Basis wird der Abrechnung zugrunde gelegt.