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Informationen zur Umsatzsteuer

Informationen zur Senkung der Umsatzsteuer ab 1. Oktober 2022

Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19% auf 7% zu senken. Selbstverständlich geben wir die Steuersenkung eins zu eins an Sie weiter. Auf Ihrer Rechnung werden wir die Steuersenkung auf Erdgas und Wärme für die betroffenen Zeiträume berücksichtigen und diese gesondert ausweisen.

Bitte beachten Sie: Die Steuersenkung bezieht sich auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Wärmelieferungen aus Wärmenetzen. Stromlieferverträge sind von der Umsatzsteuersenkung nicht betroffen. Bonuszahlungen werden in vereinbarter Höhe gewährt und verringern sich nicht. 

Wir passen die Abschläge nicht automatisch an. Die Umsatzsteuersenkung wird in der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt. Möchten Sie Ihre Abschläge anpassen? Sie können Ihren Abschlagsbetrag über unser Kontaktformular anpassen.
Teilen Sie uns gerne Ihren aktuellen Zählerstand mit. Wir berücksichtigen diesen dann in der nächsten Verbrauchsabrechnung zum Stichtag der Preisänderung. Wenn Sie uns den Zählerstand nicht mitteilen – kein Problem – dann nehmen wir die Abgrenzung zur Preisänderung in der nächsten Rechnung maschinell vor.

Fragen und Antworten zum Thema Umsatzsteuer

Im Rahmen des 3. Entlastungspaketes hat die Bundesregierung entschieden, die Umsatzsteuer auf die Gas- und Wärmelieferung temporär von 19 % auf 7 % zu senken. 
Der Umsatzsteuersatz auf die Gas- und Wärmelieferung wird im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt.  
Die temporäre Umsatzsteuersenkung auf Gas- und Wärmelieferung wird zu 100 % an Sie weitergegeben. Der Brutto-Grundpreis und der Brutto-Arbeitspreis reduzieren sich entsprechend. Die Nettopreise bleiben gleich.
Nein. Sie müssen sich um nichts kümmern, wir berücksichtigen die Umsatzsteuersenkung automatisch.
Die Umsatzsteuersenkung gilt nur für Gas- und Wärmelieferverträge. Für Stromlieferverträge gilt weiterhin der Umsatzsteuersatz von
19 % (EMB Wärmepaket).
 
Teilen Sie uns gerne Ihren Zählerstand mit. Ganz bequem in unserem Onlineservice MEINE EMB oder über das Kontaktformular Zählerstand mitteilen. Wir berücksichtigen diesen dann in der Verbrauchsabrechnung zum Stichtag der Umsatzsteueränderung. Wenn Sie uns den Zählerstand nicht mitteilen – kein Problem – dann nehmen wir die Abgrenzung zur Umsatzsteueränderung in der Rechnung maschinell vor. 
 
Wir passen die Abschläge nicht automatisch an. Die Umsatzsteuersenkung wird in der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt. Möchten Sie Ihre Abschläge anpassen? In unserem Onlineservice MEINE EMB können Sie ganz bequem und jederzeit unter dem Punkt "Meine Zahlungen - Abschlagsplan anzeigen" den Button "Abschlagshöhe empfehlen" nutzen. Tragen Sie hier Ihren aktuellen Zählerstand ein und wir berechnen Ihren Abschlag so, dass bei gleichbleibendem Verbrauch keine hohen Nachzahlungen für Sie entstehen. Alternativ können Sie Ihren Abschlagsbetrag auch über unser Kontaktformular Abschlag ändern.
 
Wir verrechnen die geleisteten Zahlungen innerhalb der Rechnung. Bei der Abrechnung wird der jeweils gültige Umsatzsteuersatz und damit die Umsatzsteuersenkung berücksichtigt. Zu viel gezahlte Beträge werden erstattet. 

Auf Ihrer Verbrauchsabrechnung werden Sie die Änderung der Umsatzsteuer gut nachvollziehen können, weil wir den Energiepreis immer zuerst ohne Umsatzsteuer berechnen und darauf dann die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Umsatzsteuer automatisch berechnen. 
 
Entscheidend für die Berücksichtigung des reduzierten Umsatzsteuersatzes ist das Ende des Abrechnungszeitraumes (Datum der Ablesung). Liegt das Abrechnungsende vor dem 1. Oktober 2022, gilt der Umsatzsteuersatz von 19 %. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 30. September 2022 und vor dem 31.03.2024, unterliegt der gesamte Jahresverbrauch dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
 
Hinweis: Das Rechnungsdatum ist für die Berücksichtigung der Umsatzsteuer nicht relevant. 
Beispiele zur Umsatzsteuersenkung in der Verbrauchsabrechnung 
  
Beispiel 1 - Ende des Abrechnungszeitraumes bzw. Datum der Ablesung vor 01.10.2022  Rechnung wird mit 19 % Umsatzsteuer erstellt.
 
• Beispiel-Abrechnungszeitraum: 29.09.2021 bis 25.09.2022: 
• Die Abrechnung des gesamten Zeitraumes erfolgt mit 19 % Umsatzsteuer. 
• Die Verrechnung der gezahlten Abschläge, erfolgt in der Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer. 
• Der zukünftige Abschlagsbetrag bis September 2023 wird mit 7 % Umsatzsteuer ausgewiesen. 

Beispiel 2 - Ende des Abrechnungszeitraumes bzw. Datum der Ablesung liegt zwischen dem 01.10.2022 und 31.03.2024. Die Rechnung wird für den gesamten Abrechnungszeitraum mit 7 % Umsatzsteuer erstellt.
  
• Beispiel-Abrechnungszeitraum: 07.10.2021 bis 04.10.2022: 
• Die Abrechnung des gesamten Zeitraumes erfolgt mit 7 % Umsatzsteuer. 
• Die Verrechnung der gezahlten Abschläge, erfolgt in der Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer. 
• Der zukünftige Abschlagsbetrag bis Oktober 2023 wird mit 7 % Umsatzsteuer ausgewiesen. 
 
Beispiel 3 - Ende des Abrechnungszeitraumes bzw. Datum der Ablesung liegt nach dem 31.03.2024. Die Rechnung wird in zwei Zeitscheiben (vor dem 01.04.2024 und nach dem 31.03.2024) aufgesplittet und mit der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer erstellt. 
 
• Beispiel-Abrechnungszeitraum: 15.04.2023 bis 10.04.2024 erstellt: 
• Die Abrechnung erfolgt mit der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer: 
• 15.04.2023-31.03.2024: 7 % Umsatzsteuer ausgewiesen
• 01.04.2024-10.04.2024: 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen
• Die Verrechnung der gezahlten Abschläge erfolgt in der Rechnung mit 7 % Umsatzsteuer. 
• Der zukünftige Abschlagsbetrag wird mit 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen. 

Nein. Ein Sonderkündigungsrecht besteht gemäß § 41 Abs. 6 EnWG nicht. 
 
 
Nein, die Umsatzsteuer leiten wir zu 100 % an das Finanzamt weiter.